Grundsätzlich regelt § 434 BGB, wann eine Kaufsache mangelhaft ist. Die häufigsten Fälle der Mangelhaftigkeit sind folgende:

  • Das E-Auto weist nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf

Beispiel: Ein Käufer kauft ein E-Auto, wobei im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass das Fahrzeug über eine Batteriekapazität von 75 kWh verfügt und eine Reichweite von mindestens 450 Kilometern nach WLTP erreichen soll. Bei der Übergabe des Fahrzeugs wird jedoch festgestellt, dass die Batterie tatsächlich nur eine Kapazität von 68 kWh aufweist und die Reichweite unter Normbedingungen lediglich 400 Kilometer beträgt. Dies stellt einen Sachmangel dar, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat

  • Das E-Auto eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung

Beispiel: Ein E-Auto wird verkauft, das sich aufgrund eines defekten Batteriemanagementsystems nicht aufladen lässt oder bei dem der Ladevorgang regelmäßig abbricht. Das Fahrzeug kann somit nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel genutzt werden, da es nicht betriebsbereit ist. Ein E-Auto muss grundsätzlich in der Lage sein, aufgeladen zu werden und elektrisch angetrieben zu werden – dies entspricht der gewöhnlichen Verwendung eines Elektrofahrzeugs

 

  • Das E-Auto weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache; Dies ist vor allem dann relevant, wenn es sich um ein Elektrofahrzeug der gehobenen Preisklasse handelt.

Beispiel: Ein Käufer erwirbt ein E-Auto der gehobenen Preisklasse (z.B. ein Premium-Elektrofahrzeug für 80.000 €). Das Fahrzeug weist jedoch zahlreiche kleine Mängel auf, wie undichte Türdichtungen, unregelmäßige Spaltmaße und ein starkes Klappern des Armaturenbretts bei Fahrten über Kopfsteinpflaster. Bei einem günstigeren E-Auto könnten solche Mängel noch hingenommen werden, jedoch darf der Käufer bei einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse eine entsprechend hohe Qualität erwarten. Diese Mängel entsprechen nicht der üblichen Beschaffenheit, die der Käufer bei einem Fahrzeug dieser Preisklasse und Art erwarten kann