Wer ein mangelhaftes Fahrzeug erhält, muss dies nicht hinnehmen. Im Folgenden erklären wir die wichtigsten Rechte für Käufer:

Wenn ein Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, bietet der Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB  die Möglichkeit, den Kauf vollständig rückgängig zu machen. Das bedeutet: Sie geben das Fahrzeug an den Verkäufer zurück und erhalten im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis erstattet.

Zwar muss sich der Käufer für die bereits gefahrenen Kilometer einen sogenannten Nutzungsersatz anrechnen lassen. Bei E-Autos fällt dieser jedoch regelmäßig sehr gering aus: Grund dafür ist, dass der Nutzungsersatz anhand der gefahrenen Kilometer und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs berechnet wird. Im Vergleich zu Verbrennern wird bei E-Autos jedoch eine sehr viel höhere zu erwartende Gesamtlaufleistung angenommen, was dazu führt, dass der zu leistende Nutzungsersatz verhältnismäßig gering ist.

Gleichzeitig steht dem Käufer regelmäßig auch ein Anspruch auf sogenannten Kapitalnutzungsersatz zu. Das bedeutet: Der Verkäufer muss nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern darüber hinaus auch die Vorteile ausgleichen, die er durch die Nutzung Ihres Geldes ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bis zum Ablauf der Frist zur Kaufpreisrückzahlung nach erklärtem Rücktritt erlangt hat.

Gerade bei hochpreisigen Elektrofahrzeugen kann der Rücktritt daher wirtschaftlich attraktiv sein und häufig deutlich bessere Ergebnisse erzielen als eine bloße Reparatur oder Kaufpreisminderung.

Bei einer Kaufpreis-Minderung gemäß § 441 BGB behalten Sie das mangelhafte Fahrzeug, erhalten jedoch einen Teil des Kaufpreises zurück. Die Höhe der Minderung richtet sich danach, wie stark der Wert des Fahrzeugs durch den jeweiligen Mangel beeinträchtigt ist.

Im Unterschied zum Rücktritt wird der Kaufvertrag also nicht vollständig rückabgewickelt. Sie bleiben Eigentümer des Fahrzeugs und erhalten stattdessen einen finanziellen Ausgleich für die vorhandenen Mängel.

Nicht jeder Vertrag ist bindend. Wer einen Vertrag nur deshalb abgeschlossen hat, weil er durch falsche Angaben zu Eigenschaften, Zustand oder Wert eines Fahrzeugs oder durch das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen getäuscht wurde, kann den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.

Eine Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB kommt beispielsweise in Betracht, wenn beim Kauf eines Fahrzeugs behauptet wird, das Auto sei unfallfrei, sich später aber herausstellt, dass es einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat.

Wird die Anfechtung erfolgreich erklärt, wird der Vertrag rechtlich so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden. Die Vertragsparteien müssen die erhaltenen Leistungen grundsätzlich zurückgeben.

Wichtig: Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erklärt werden, an dem die Täuschung entdeckt wurde. Daher sollte nach Bekanntwerden der Täuschung möglichst schnell rechtlicher Rat eingeholt werden.

Neben oder anstelle anderer Gewährleistungsrechte kann dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer oder Hersteller den Mangel zu verantworten hat und eine bereits erfolgte Reparatur fehlgeschlagen ist oder verweigert wird.

Der Schadensersatz soll den Käufer wirtschaftlich so stellen, als wäre der Mangel nie aufgetreten. Erfasst werden können beispielsweise Reparaturkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfallschäden oder weitere Vermögensschäden, die durch den Mangel verursacht wurden.

Welche Schadenspositionen im Einzelfall durchsetzbar sind, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab. Wir prüfen Ihre Ansprüche umfassend und setzen diese konsequent gegenüber Verkäufer, Hersteller oder anderen Verantwortlichen durch.

Die Rechtsprechung hat in bestimmten Fällen anerkannt, dass auch die Verweigerung einer berechtigten Garantieleistung einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen kann. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer oder Hersteller trotz bestehender Garantieverpflichtung eine erforderliche Reparatur oder Mängelbeseitigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt.

Gerade bei Elektrofahrzeugen ist dies von besonderer Bedeutung. Viele Hersteller gewähren beispielsweise für die Hochvoltbatterie eine Garantie von regelmäßig bis zu acht Jahren.

Diese Garantie geht deutlich über die gesetzliche Mängelgewährleistung von zwei Jahren hinaus und bietet damit einen wichtigen zusätzlichen Schutz für Käufer.

Kommt es innerhalb dieses Garantiezeitraums zu erheblichen Problemen mit der Batterie oder anderen zentralen Komponenten und wird eine berechtigte Garantieleistung verweigert, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht kommt.

Warum der Rücktritt vom Kaufvertrag häufig die beste Lösung ist:

Aus unserer langjährigen Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Tesla und anderen Herstellern von Elektrofahrzeugen wissen wir: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist in vielen Fällen der effektivste Weg, um ein wirtschaftlich überzeugendes Ergebnis für unsere Mandanten zu erreichen.

Die bloße Geltendmachung einer Minderung oder eines Schadensersatzanspruchs führt in der Praxis häufig nicht zum gewünschten Erfolg. Hersteller wie Tesla haben regelmäßig wenig Motivation, freiwillig Zugeständnisse zu machen, wenn lediglich eine Reparatur oder ein Preisnachlass verlangt wird. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag schafft hingegen eine deutlich stärkere Verhandlungsposition und erhöht den Druck auf den Hersteller erheblich.

Dabei gilt: Ein erklärter Rücktritt bedeutet keineswegs, dass Sie Ihr Fahrzeug zwangsläufig gegen Ihren Willen zurückgeben müssen. Im Gegenteil: Hersteller versuchen regelmäßig, einen Rücktritt zu vermeiden, da dieser für Verbraucher oft wirtschaftlich besonders attraktiv ist. In vielen Fällen liegt der Rückabwicklungsbetrag deutlich über dem aktuellen Marktwert des Fahrzeugs.

Auch unter Kostengesichtspunkten ist der Rücktritt häufig die sinnvollste Vorgehensweise. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung in der Regel die vollständigen Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung gegenüber dem Hersteller.

Anders verhält es sich bei einer reinen Minderung oder Nachbesserung: Hier erfolgt die Abrechnung regelmäßig auf Stundenbasis, wobei Rechtsschutzversicherungen oftmals nur einen Teil der entstehenden Kosten übernehmen. Dies kann die wirtschaftliche Attraktivität einer solchen Lösung erheblich reduzieren.

Unsere Erfahrung zeigt daher klar: Die Rücktrittsstrategie bietet regelmäßig die besten Chancen auf eine erfolgreiche und wirtschaftlich sinnvolle Lösung für unsere Mandanten. Selbstverständlich prüfen und verfolgen wir dabei stets auch hilfsweise Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz, um sämtliche Optionen offenzuhalten. Denn wichtig ist: Wer sich vorschnell auf eine Minderung festlegt, kann dadurch einen späteren Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließen.