Zum Leasing: Grundsätzlich besteht der Kaufvertrag zwischen der Leasingbank/Leasinggesellschaft (Leasinggeber) und dem Automobilhändler/Hersteller.

Sie als Nutzer des Fahrzeugs sind lediglich Leasingnehmer und vertraglich nicht mit dem Verkäufer verbunden. In der Regel wird jedoch vertraglich vereinbart, dass der Leasinggeber seiner Rechte als Käufer des Fahrzeugs an den Leasingnehmer abtritt, so dass Sie als Leasingnehmer problemlos Gewährleistungsrechte gegenüber dem Automobilhändler geltend machen können.

Ähnliches gilt bei einer Finanzierung: Hier bestehen zwei getrennte Verträge: Zum einen der Kaufvertrag zwischen Käufer und Automobilhändler; zum anderen der Darlehensvertrag zwischen Käufer und Bank. Sie können also – trotz Finanzierung – Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen.