Nein, grundsätzlich besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs für den Zeitraum, in dem sich ein Fahrzeug zur Reparatur in der Werkstatt befindet. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Werkstatt die Reparatur schuldhaft hinauszögert. Weiterhin könnte sich ein Anspruch daraus ergeben, dass der Verkäufer eine sog. Mobilitätsgarantie gewährt. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.