Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten besteht nur, wenn die Beauftragung des Anwalts zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erforderlich war (z. B. nach erfolgloser Fristsetzung). Der Anspruch besteht auch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits in Höhe der gesetzlichen Gebühren, einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite.