Nein, das ist in aller Regel keine gute Idee. Denn Sie müssen als Erstes Ihren Vertragspartner, also den Verkäufer, zur Nachbesserung auffordern bzw. mit der Reparatur beauftragen.
Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer Sie an eine bestimmte Werkstatt zur Durchführung der Reparatur verweist. In diesem Fall dürfen Sie die Mangelbeseitigung dort vornehmen lassen.