Eine Nachbesserung gilt als gescheitert, wenn der Mangel trotz zweier Reparaturversuche nicht behoben werden konnte. Eine Nachbesserung kann auch schon früher als gescheitert gelten, etwa wenn der Verkäufer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn dem Käufer weitere Versuche nicht mehr zumutbar sind.